SPD


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Stadträte SPD-Fraktion

Rechtsstellung und Zusammensetzung

  1. Der Stadtrat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt.
  2. Der Stadtrat besteht aus den Stadträten und dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden.
  3. Nach dem Stand vom 30.06.1998 beträgt die Einwohnerzahl der Stadt Hoyerswerda 54.773 Einwohner. Die Zahl der Stadträte wird gemäß § 29 (2) und (3) SächsGemO auf 42 festgelegt.

Aufgaben und Zuständigkeit des Stadtrates

  1. Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt Hoyerswerda fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit diese nicht auf die beschließenden Ausschüsse übertragen werden, der Oberbürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Stadtrat bestimmte Angelegenheiten überträgt.
  2. Der Stadtrat entscheidet ergänzend zu den im § 41 (2) SächsGemO festgelegten Aufgaben über:
    1. die Bestellung von ehrenamtlich tätigen Bürgern und Einwohnern,
    2. im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister über die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppen ab A 12gD aufwärts, die   Einstellung und Kündigung von Angestellten der Vergütungsgruppe ab III BAT-O aufwärts und wenn eine Vergütung festgesetzt werden soll, auf die kein Anspruch   aufgrund eines Tarifvertrages besteht.Kommt es zu keinem Einvernehmen,entscheidet der Stadtrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten allein.
    3. gemäß § 98 (2) SächsGemO über die Bestellung der Mitglieder in Aufsichtsräten  von Unternehmern der Stadt sowie der Mitglieder in Zweckverbänden und ähnlichen Organisationen,
    4. stundungen von Forderungen im Einzelfall für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten und einer Höhe von mehr als 250.000,- Euro zeitlich unbegrenzt und in unbeschränkter Höhe,
    5. die Verleihung bzw. den Entzug von Ehrenbürgerrechten,
    6. die Benennung von Straßen und Plätzen.
  3. Die in Absatz 2 genannten Aufgaben können nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen werden.
  4. Der Stadtrat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Oberbürgermeister.

Vertretung des Stadtrates in Unternehmen, Verbänden und Vereinen

  1. Die Vertreter des Stadtrates in Unternehmen, (§ 98 Abs. 1 SächsGemO), Verbandsversammlungen (§§ 16, 52 SächsKomZG) und Vereinen haben den Stadtrat in Übereinstimmung mit der Vertraulichkeitspflicht über wichtige, die Stadt betreffende Angelegenheiten zu unterrichten. Dies hat grundsätzlich nichtöffentlich zu erfolgen.
  2. Der Stadtrat kann den Vertretern nach Abs. 1 Satz 1 Weisungen erteilen.

Beschließende Ausschüsse des Stadtrates

  1. Es werden folgende Ausschüsse gebildet:
    1. der Verwaltungsausschuss
    2. der Technische Ausschuss
    3. der Umlegungsausschuss
    4. der Jugendhilfeausschuss
    5. der Betriebsausschuss des Eigenbetriebes Volkshochschule.

Aufgaben des Verwaltungsausschusses

Aufgaben des Technischen Ausschusses

Aufgaben des Schul-, Kultur- und Sozialausschuses

Aufgaben des Jugendhilfeausschusses

Die Zuständigkeiten und Aufgaben des Jugendhilfeausschusses regeln sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung des Jugendamtes.

 

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